Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Für die Erbringung von Gebäudereinigung-Leistungen
 
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
 
§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden, wie im Angebot/Auftrag vereinbart, ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
 
§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragsnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als Auftragsrechts erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich -spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt der Wert als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer, gilt der Wert als nicht abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel und Schäden beanstandet, so ist der Auftragnehmer zu Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Arbeitgeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenständen nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. 
4. Wenn der Mangel nicht beseitig werde kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
 
§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die vom Auftraggeber und Auftragnehmer neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
 
§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen.  Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
 
§ 6 Sicherheitseinbehaltung
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der verträglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
 
§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftragsgeber ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
§8 Kündigung vor Vertragsbeginn
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auftragnehmerin als pauschale Vergütung 10 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Erfolgt die Kündigung nach Beginn der Ausführung, rechnet die Auftragnehmerin die bis dahin entstandene Vergütung für die durchgeführten Leistungen konkret ab. Auf den Differenzbetrag der Rechnungsendsumme zu der vereinbarten Vergütung kann die Auftragnehmerin 10 % des Differenzbetrages beanspruchen.
 
 
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. 
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig.
3. Finanzierungskosten sind bei Zahlung innerhalb des Zahlungszieles abziehbar.
4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
 
§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
 
§ 11 Datenspeicherung 
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
 
§ 12 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.